AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Natursteinpark Salem GmbH & Co. KG

 

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Für alle Leistungen der Natursteinpark Salem GmbH & Co. KG gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen. Etwaige hiervon abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, finden keine Anwendung.
  2. Dies gilt, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt, sowohl gegenüber gewerblichen Kunden, als auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
  3. Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht, soweit mit dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

§ 2 Vertragsschluss, Preise, Versicherungen, Preisanpassung

  1. An ein von uns abgegebenes Angebot halten wir uns für 30 Tage gebunden.
  2. Wir behalten uns einen Zwischenverkauf der Ware ausdrücklich vor.
  3. Angegebene Preise sind Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung trägt der Kunde anfallende Fracht-, Überführungs-, Verpackungs-, Versicherungs- und Zollkosten selbst.
  4. Versand- und Transportversicherungen sind im Preis nicht enthalten und werden von uns nur auf Verlangen des Kunden abgeschlossen.
  5. Sofern zwischen Zustandekommen des Vertrages und vereinbarter Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, so sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen. Eine Anpassung erfolgt nur dann, wenn sich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung unsere Aufwendungen für Lohn-, Energie- und Rohstoffkosten um mindestens 10 % gegenüber dem Niveau bei Zustandekommen des Vertrages erhöht oder vermindert haben.

§ 3 Lieferzeiten, Lieferfristen und Liefertermine

  1. Angegebene Lieferzeiten (Lieferfristen und Liefertermine) sind nur annähernd und dienen lediglich informatorischen Zwecken. Wir geraten erst dann in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der angegebenen Lieferzeit unter Setzung einer angemessenen Frist in Textform (§ 126b BGB, insbesondere schriftlich, per E-Mail, per Fax) gemahnt hat.
  2. Anderes gilt nur, wenn die Lieferzeit ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurde. Auch in diesem Fall steht die Verpflichtung zur vertragsgemäßen Lieferung, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher anderweitiger Vereinbarung, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, wobei wir verpflichtet sind, uns in ausreichendem Maße entsprechend dem vorhersehbaren Bedarf mit allen Materialien, welche für die Erbringung ihrer Leistungen notwendig sind, einzudecken.
  3. Auch verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde uns abschließend und vollständig sämtliche zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Angaben übermittelt hat, insbesondere auch eine eventuell erforderliche Bemusterung durchgeführt wurde. Mitzuteilen sind insbesondere die Spezifikationen der bestellten Produkte wie auch die Angaben zu Lieferort und Zeitpunkt der Anlieferung. Verbindlich vereinbarte Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum nach hinten, der zwischen Bestellung und Vervollständigung der Angaben liegt.
  4. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns, ohne dass wir dies zu vertreten haben, vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (insbesondere auch Pandemien), berechtigen uns dazu, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Über eine eintretende Verzögerung im Sinne dieser Vorschrift werden wir den Kunden unverzüglich informieren.
  5. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, so kann der Kunde erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine dem Lieferweg entsprechend angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Versendung der Ware

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ab Werk.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Kunden über, ansonsten mit Ablauf von 5 Werktagen nach Bereitstellung und Anzeige hierüber an den Kunden.
  3. Wird mit dem Kunden der Versand der Ware an ein vom Kunden gewünschtes Ziel vereinbart, und organisiert der Kunde den Transport nicht selbst und macht auch keine Vorgaben zur Auswahl der Transportperson, so gelten wir im Zweifel als ermächtigt, für ihn die Auswahl der Transportperson zu treffen. Die Beauftragung erfolgt (wenn auch in unserem Namen) auf Kosten des Kunden. Die Gefahr geht auch in diesen Fällen mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über.
  4. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Kunde alle dadurch entstandenen Kosten. Ist eine Lieferung an eine Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche und sachgemäße Entladung durch den Kunden vorausgesetzt. Andernfalls haftet er für entstandene Schäden sowie zusätzliche Aufwendungen, insbesondere gehen Warte- oder Standzeiten zu Lasten des Kunden.
  5. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Kunden fahrende Fahrzeuge hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerkes entspricht und die Abholung durch sachkundiges Personal erfolgt
  6. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Kisten und Paletten gehen zum Zeitpunkt der Übernahme bzw. Auslieferung in das Eigentum des Kunden über. Bei Kistenware erfolgt die Gewichtsermittlung Brutto für Netto. Die Tara wird somit nicht gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Materialbeschaffenheit, Muster und Abweichungen

  1. Bei unseren Produkten handelt es sich um Naturprodukte, die in Steinbrüchen verschiedenster Regionen gewonnen werden. Abweichungen aufgrund der natürlichen Unterschiede des Gesteins sind unvermeidlich.
  2. Abweichungen innerhalb dieser natürlichen Gegebenheiten betreffend Körnung, Farbe, Zeichnung und Struktur wie beispielsweise Flecken, Adern, Schattierungen, Sprünge und poröse Stellen sind daher keine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen, solange die Funktionalität nach geltenden DIN-EN Normen oder anderen für das Natursteinhandwerk geltenden Richtlinien nicht eingeschränkt ist. Kittungen und Verklammerungen sind bei Natursteinen im Rahmen der Bearbeitung unvermeidlich.
  3. Vorhandene Prüfzeugnisse können nur Aussagen über das konkret untersuchte Produkt treffen und sind lediglich als Anhaltspunkt geeignet. Auch Bemusterungen können nur als Orientierung für das voraussichtliche Aussehen und die voraussichtlichen Eigenschaften des Produktes dienen, im Rahmen der Ausführung ist mit Abweichungen zu rechnen.

§ 6 Mängelrügen

  1. Für gewerblich handelnde Kunden gilt, dass Reklamationen offensichtlicher Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 12 Werktagen nach Erhalt der Ware in Textform (§ 126b BGB) angezeigt werden müssen. Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 12 Werktagen nach Auftreten, in Textform (§ 126b BGB)  angezeigt werden. Bei nicht frist- oder formgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät in Verzug, soweit der fällige Betrag nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Im Falle des Verzugs werden durch uns Verzugszinsen berechnet in Höhe von 8 %-Punkten über dem aktuellen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB.
  2. Skontoabzüge müssen gesondert schriftlich vereinbart werden. Sofern ein Skontoabzug vereinbart ist, erfolgt dieser nur aus dem nach Abzug von vereinbarten Rabatten verbleibenden Nettorechnungsbetrag.
  3. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn und soweit seine Gegenforderungen von uns anerkannt wurden oder diese rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Begleichung unserer Forderung aus der Lieferung unser Eigentum. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

Nachfolgende Regelungen gelten nur für gewerblich handelnde Kunden:

  1. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt uns der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Vorbehaltsware getrennt von Fremdware aufzubewahren. Wird Vorbehaltsware entgegen dieser Verpflichtung mit Fremdware vermengt und/oder vermischt, und ist die Vorbehaltsware nicht mehr von der Fremdware zu trennen, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch die Vermengung Alleineigentum oder Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Fremdware zum Zeitpunkt der Vermengung bzw. Vermischung. Der Wert unserer Ware bestimmt sich nach unserem Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchsnachlasses. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – im Falle unseres Miteigentums an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  5. Übersteigt die auf Grund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert unserer gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
  6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.
  7. Bei Zahlungsverzug sind wir nach nochmaliger Einräumung einer Zahlungsfrist von sieben Kalendertagen berechtigt, das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung zu widerrufen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware herauszuverlangen (Verwertungsfall).
  8. Hat der Kunde Vorbehaltsware mit Fremdware vermengt oder vermischt, sind wir berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kunden anhand der Rechnungsunterlagen unsere Vorbehaltsware auszusondern. Sollte der Kunde an dieser Aussonderung nicht mitwirken, sind wir berechtigt, diese alleine unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen.

§ 9 Gewährleistung

  1. Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
  2. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:
  3. im Falle der Arglist;
  4. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  5. im Falle zu vertretender Unmöglichkeit, Verzug bei Fixgeschäften oder bei verbindlichen Lieferterminen;
  6. wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten im Sinne des § 241 Absatz 2 BGB dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist;
  7. im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  8. soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware, oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben sowie
  9. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
  10. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ im Sinne dieser Klausel sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  11. Im Fall der Verletzung von anderen als wesentlichen Vertragspflichten haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.
  12. Im Falle der vorstehenden Haftung nach Absatz 4 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
  13. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

§ 10 Haftungsbeschränkung der Höhe nach

  1. Unsere Haftung ist mit Ausnahme des Vorsatzes, der Arglist, der Verletzung von Leib, Leben oder Körper oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des Beschaffungsrisikos und sonstiger gesetzlich zwingender, abweichender Haftungssummen der Höhe nach insgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
  2. Die Versicherungssumme beträgt derzeit je Schadenereignis pauschal für Personen- und sonstige Schäden (einschließlich Leitungs- und Bearbeitungsschäden) € 10.000.000,00.
  3. Auf Anforderung des Kunden stellen wir diesem unentgeltlich jederzeit eine Kopie unserer diesbezüglichen Versicherungspolice zur Verfügung.
  4. Wir verpflichten uns, im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers (z.B. durch Obliegenheitsverstöße unsererseits, Jahresmaximierung etc.) mit eigenen Leistungen dem Kunden gegenüber einzustehen, jedoch mit Ausnahme des Falles vorsätzlichen Handelns, der Arglist, der Verletzung von Leib, Leben oder Körper oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des Beschaffungsrisikos und gesetzlich zwingender abweichender Haftungshöhen lediglich bis zur Höhe der Versicherungssumme.
  5. Soweit der Kunde dies wünscht, werden wir auf seine Kosten eine Zusatzversicherung abschließen, die einen höheren Schaden abdeckt.

§ 11 Gewährleistungsfrist

  1. Rechte des gewerblich handelnden Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Die einjährige Verjährung gilt nicht, wenn schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wenn vorsätzliches oder arglistiges Verhalten unsererseits vorliegt, wenn eine Verletzung von Gesundheit, Leben oder Körper vorliegt, wenn die Ansprüche auf einem Verstoß gegen eine von uns übernommene Beschaffenheits- oder Beschaffungsgarantie beruhen, wenn eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten vorliegt sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Die vorstehenden Regelungen zur Verjährung gelten auch für konkurrierende Ansprüche gewerblich handelnder Kunden aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Hat auch der Kunde seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so gilt Deutsches Recht.
  2. Auf grenzüberschreitende Sachverhalte gilt in dessen Anwendungsbereich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Soweit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das CISG nicht einschlägig ist, gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
  4. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Salem.
  5. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, sind zuständig für alle Auseinandersetzungen aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die für Salem zuständigen Gerichte.

§ 13 Schriftformklausel und Salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  2. Sollte eine oder sollten mehrere für das Vertragsverhältnis geltende Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte das Vertragsverhältnis eine Lücke aufweisen, so bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die unwirksame oder fehlende Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien Gewollten möglichst nahe kommt.